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BEK 2019 157

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2020-03-04 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Regionale Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Bezirke Schwyz, Gersau und Küssnacht)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 Praktisch muss die Staatsanwaltschaft zwar nicht jeglichen Zweifel aus- räumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, wenn sie das Verfah- ren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Sie darf aber bei unklarer Be- weislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht ver-

Kantonsgericht Schwyz 3 werfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. dem KG-act. 1/2 zugrundeliegender BEK 2018 177 vom 7. Juni 2019 E. 2.b mit Hinweis). Abgesehen von den ge- gensätzlichen Aussagen (dazu s. unten E. 3) führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung keine Umstände an, die eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheinen lassen (s. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinw.).

E. 3 Wenn sich wie vorliegend bei „Vier-Augen-Delikten“ gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BEK 2019 57 vom 6. August 2019 E. 4.b/cc). Bei anderen Delikten liess es die Rechtsprechung auch schon zu, das Verfahren bei gegensätzli- chen Aussagen der Parteien und fehlenden objektiven Beweisen einzustellen, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BEK 2019 26 vom 30 September 2019 E. 3.b/aa mit Hinw. auf BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Ob eine solche Konstellation, in welcher kein schlüssiger Schuldvorwurf im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO möglich ist, bei Vier-Augen-Delikten ausgeschlossen ist, kann hier of- fenbleiben. Denn die Staatsanwaltschaft würdigt die Bestreitungen des Be- schuldigten im Vergleich mit den Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt nicht. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst immerhin wegen Tätlich- keiten noch einen Strafbefehl erliess. In der Folge zeigte sie aber weder in der Beweisergänzungs- noch in der Einstellungsverfügung schlüssig eine durch weitere Beweise nicht mehr beeinflussbare, mithin zweifelsfrei veränderte Sach- und Rechtslage auf. Der Prüfung der Vollständigkeit der Beweisabnah- me steht die nicht anfechtbare Ablehnung von Beweisergänzungen nicht ent-

Kantonsgericht Schwyz 4 gegen, weil die Einstellung die zur Erhärtung des Anfangsverdachts geeigne- ten Beweisabnahmen voraussetzt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Erforder- lich ist die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BEK 2017 149 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 3 mit Hinw.). In beiden Verfügungen legt die Staatsanwaltschaft indes nicht dar, dass die beantragten Zeuginnen (vgl. U-act. 3.1.13) oder an- dere Personen wie die Nachbarn, welche die Streitigkeiten zwischen den Ehe- leuten mitbekommen haben sollen (vgl. dazu etwa U-act. 8.1.03 Nr. 13 und U- act. 8.1.01 Rz 210 ff. und Rz 228 ff.), die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht stützen könnten. Dies erscheint in Bezug auf die verdächtigen Tatumstände möglich, namentlich hinsichtlich des angeblichen physischen und psychischen Drucks, von welchem sich die Beschwerdeführe- rin laut ihren Angaben mit der Anzeige befreien wollte (U-act. 81.01 Rz 217 ff.). Dass die Zeuginnen beim Vorfall nicht vor Ort waren (U-act. 9.0.04), schliesst nicht aus, von ihren Befragungen Ergebnisse zu den Tatumständen und damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu er- warten. Kein Wort verliert die Staatsanwaltschaft schliesslich über die Be- weisqualität des Fotos (U-act. 8.1.07), das zumindest prima vista für die Aus- sagen der Beschwerdeführerin spricht. Auf eine Anklageerhebung kann daher vorläufig nicht verzichtet werden.

E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf- zuheben. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und die Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates und die in dieser Höhe geleistete Sicherheit wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. März 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. März 2020 BEK 2019 157 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom

27. August 2019, SUI 2018 2521);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 21. Mai 2018 verzeigte die Privatklägerin den Beschuldigten. Sie warf ihm vor, sie in einem Streit an den Haaren gerissen, an den Oberarmen und am Hals festhaltend an die Wand gedrückt sowie ihr den Mund zuge- drückt zu haben (U-act. 8.1.01, U-act. 8.1.03 inbes. Nr. 9 und 13, U-act. 8.1.04

f. sowie U-act. 10.0.01 Rz 63 ff.). Gegen den wegen Tätlichkeiten erlassenen Strafbefehl vom 6. September 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (U- act. 15.0.01 und 15.0.04). Mit Verfügung, datiert vom 27. August 2018 (rec- te: 2019), stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels Nachweises ein, dass er seiner Ehefrau am 26. April 2018 „die blauen Flecken auf dem sich in den Akten befindlichen Foto zufügte“. Da- gegen beschwerte sich die Ehefrau rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie rügte, dass zwei Zeuginnen nicht befragt worden seien, die Beweislage angesichts der sich widersprechenden Aussagen unklar sei und daher die Staatsanwalt- schaft dem strafgerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen dürfe. Vernehmlas- send beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig ab- zuweisen. Sie hielt fest, die Einvernahme der beiden Zeuginnen förmlich ab- gelehnt und ausführlich begründet zu haben, weshalb im vorliegenden Verfah- ren kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (KG-act. 4). Auch der Beschuldigte verlangte die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de, weil die Zeuginnen aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Tat- geschehen machen könnten und vorliegend keine Zweifel vorlägen, die für eine Anklageerhebung sprächen (KG-act. 6).

2. Praktisch muss die Staatsanwaltschaft zwar nicht jeglichen Zweifel aus- räumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, wenn sie das Verfah- ren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (vgl. BEK 2016 54 und 55 vom 30. August 2016 E. 3 mit Hinweisen). Sie darf aber bei unklarer Be- weislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs nicht ver-

Kantonsgericht Schwyz 3 werfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (vgl. dem KG-act. 1/2 zugrundeliegender BEK 2018 177 vom 7. Juni 2019 E. 2.b mit Hinweis). Abgesehen von den ge- gensätzlichen Aussagen (dazu s. unten E. 3) führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung keine Umstände an, die eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheinen lassen (s. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinw.).

3. Wenn sich wie vorliegend bei „Vier-Augen-Delikten“ gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BEK 2019 57 vom 6. August 2019 E. 4.b/cc). Bei anderen Delikten liess es die Rechtsprechung auch schon zu, das Verfahren bei gegensätzli- chen Aussagen der Parteien und fehlenden objektiven Beweisen einzustellen, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BEK 2019 26 vom 30 September 2019 E. 3.b/aa mit Hinw. auf BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Ob eine solche Konstellation, in welcher kein schlüssiger Schuldvorwurf im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO möglich ist, bei Vier-Augen-Delikten ausgeschlossen ist, kann hier of- fenbleiben. Denn die Staatsanwaltschaft würdigt die Bestreitungen des Be- schuldigten im Vergleich mit den Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt nicht. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst immerhin wegen Tätlich- keiten noch einen Strafbefehl erliess. In der Folge zeigte sie aber weder in der Beweisergänzungs- noch in der Einstellungsverfügung schlüssig eine durch weitere Beweise nicht mehr beeinflussbare, mithin zweifelsfrei veränderte Sach- und Rechtslage auf. Der Prüfung der Vollständigkeit der Beweisabnah- me steht die nicht anfechtbare Ablehnung von Beweisergänzungen nicht ent-

Kantonsgericht Schwyz 4 gegen, weil die Einstellung die zur Erhärtung des Anfangsverdachts geeigne- ten Beweisabnahmen voraussetzt (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Erforder- lich ist die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BEK 2017 149 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 3 mit Hinw.). In beiden Verfügungen legt die Staatsanwaltschaft indes nicht dar, dass die beantragten Zeuginnen (vgl. U-act. 3.1.13) oder an- dere Personen wie die Nachbarn, welche die Streitigkeiten zwischen den Ehe- leuten mitbekommen haben sollen (vgl. dazu etwa U-act. 8.1.03 Nr. 13 und U- act. 8.1.01 Rz 210 ff. und Rz 228 ff.), die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht stützen könnten. Dies erscheint in Bezug auf die verdächtigen Tatumstände möglich, namentlich hinsichtlich des angeblichen physischen und psychischen Drucks, von welchem sich die Beschwerdeführe- rin laut ihren Angaben mit der Anzeige befreien wollte (U-act. 81.01 Rz 217 ff.). Dass die Zeuginnen beim Vorfall nicht vor Ort waren (U-act. 9.0.04), schliesst nicht aus, von ihren Befragungen Ergebnisse zu den Tatumständen und damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu er- warten. Kein Wort verliert die Staatsanwaltschaft schliesslich über die Be- weisqualität des Fotos (U-act. 8.1.07), das zumindest prima vista für die Aus- sagen der Beschwerdeführerin spricht. Auf eine Anklageerhebung kann daher vorläufig nicht verzichtet werden.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf- zuheben. Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates und die Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 und Art. 436 Abs. 3 StPO; §§ 2, 6 und 13 lit. d GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates und die in dieser Höhe geleistete Sicherheit wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. März 2020 kau